GPSR -Zertifizierung

Die Verordnung (EU) 2023/988, bekannt als Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR), legt strengere Sicherheitsanforderungen für in der EU verkaufte Verbraucherprodukte fest. Sie ersetzt die Richtlinie 2001/95/EG und führt neue Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein.

Geltungsbereich der GPSR

Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR gilt für alle Produkte auf dem EU-Markt platziert werden, unabhängig vom Vertriebskanal, also sowohl in physischen Geschäften als auch auf Online-Plattformen. Die GPSR gilt für die meisten Verbraucherprodukte in der EU, mit Ausnahme bestimmter Kategorien wie Arzneimittel. Sie verpflichtet auch Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze zur Sicherheit und stellt sicher, dass jeder Akteur in der Lieferkette Verantwortung übernimmt. Produkte, die bereits unter andere EU-Sicherheitsvorschriften fallen, können von bestimmten GPSR-Anforderungen teilweise oder vollständig ausgenommen sein.

Wirtschaftsbeteiligte

Die GPSR legt in § 3 Absatz 13 folgende Wirtschaftsakteure fest:

  • Hersteller
  • Bevollmächtigter Vertreter
  • Importeur
  • Verteiler
  • Fulfillment-Dienstleister

Nicht-EU-Wirtschaftsteilnehmer (wie etwa aus den USA, Großbritannien, Kanada, der Schweiz, Australien oder China) kann einen Bevollmächtigten in der Europäischen Union als Kontaktstelle benennen für Marktüberwachungsbehörden. Die GPSR legt für verschiedene Wirtschaftsakteure klare Verpflichtungen zur Einhaltung von Produktsicherheitsstandards fest.

Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure

Die GPSR definiert Rollen und Verantwortlichkeiten für die folgenden Wirtschaftsakteure:

  • HerstellerUnternehmen, die Produkte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen oder entwickeln und herstellen lassen, sind dafür verantwortlich, dass diese Produkte vor der Markteinführung den GPSR-Anforderungen entsprechen. Dazu gehört die Durchführung umfassender Risikobewertungen und Aufrechterhaltung technische Dokumentation. Bei Produkten, die außerhalb der EU hergestellt und online (oder über andere Formen des Fernabsatzes) verkauft werden, kann es auch einen Importeur geben, der das Produkt entweder direkt online verkauft oder an einen Händler liefert, der es dann online zum Verkauf anbietet.

  • ImporteureProdukte, die außerhalb der EU hergestellt und im Einzelhandel innerhalb der EU verkauft werden, werden von einem Importeur innerhalb der EU in Verkehr gebracht. Der Importeur übernimmt die Rolle eines Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4, sofern der Hersteller nicht einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt hat. Unternehmen, die Produkte aus Nicht-EU-Ländern importieren, müssen nachweisen, dass diese Produkte den EU-Sicherheitsnormen entsprechen. Importeure müssen sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, und Kopien der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren.

  • Distributoren: Bei Produkten, die außerhalb der EU hergestellt und online (oder über andere Formen des Fernabsatzes) verkauft werden, kann es auch einen Importeur geben, der das Produkt entweder direkt online verkauft oder an einen Händler liefert, der es dann online zum Verkauf anbietet. Händler sollten überprüfen, ob die Produkte die erforderlichen Konformitätskennzeichnungen tragen und die erforderlichen Unterlagen und Anleitungen beiliegen.

  • Vertretungsberechtigte Personen: Von Herstellern oder Importeuren ernannt, Vertretungsberechtigte mit Sitz in der EU handeln im Auftrag des Herstellers oder Importeurs über bestimmte Aufgaben, wie z. B. die Pflege der technischen Dokumentation und die Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden.Hat der Hersteller oder Importeur (unabhängig davon, ob er seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat) einen Bevollmächtigten schriftlich zur Durchführung bestimmter Aufgaben gemäß Artikel 4 benannt, übernimmt dieser Vertreter die Rolle eines Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4.

  • Fulfillment-Dienstleister: Unternehmen, die Dienstleistungen wie Lagerung, Verpackung und Versand anbieten, ohne Eigentümer der Produkte zu sein, gelten als Fulfillment-Dienstleister. Sofern kein anderer Wirtschaftsteilnehmer in der EU ansässig ist, müssen diese Anbieter die Produktkonformität mit der GPSR sicherstellen.

  • Online-Marktplatzbetreiber: Digitale Plattformen, die den Verkauf von Produkten erleichtern, müssen Registrieren Sie sich beim EU Safety Gate-Portal, eine zentrale Anlaufstelle für die EU-Behörden benennen und die Einhaltung der Meldepflichten für Produktsicherheit sicherstellen. Sie sind außerdem verpflichtet, unsichere Produkte nach einer Meldung rasch vom Markt zu nehmen.

Online-Marktplatz-Registrierung

Artikel 22 der GPSR führt neue Anforderungen für Online-Marktplätze ein. Anbieter von Online-Shops und anderen digitalen Marktplätzen müssen:

Marktplätze müssen außerdem mit Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, um unsichere Produkte schnell zu entfernen und wiederholte Verstöße zu verhindern.

Fernabsatz, Wirtschaftsbeteiligte und Bevollmächtigte

Die GPSR enthält Bestimmungen für den Fernabsatz, die für Online-Anbieter gelten. Diese Anbieter müssen sich auf der Safety Gate-Portal. Online-Anbieter von Produkten, die unter die GPSR fallen, sind ebenfalls verpflichtet, Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zu erfüllen. Gemäß Artikel 19 der Verordnung müssen Angaben zum Hersteller (Name oder Handelsname) oder dem EU-Bevollmächtigter des Herstellers sowie Informationen zur Produktidentifizierung (einschließlich eines Produktbildes) und etwaige Warn- oder Sicherheitshinweise zum Produkt müssen auf der Website des Anbieters (Online-Schnittstelle) bereitgestellt werden.

Nicht-EU-Importeure, wie beispielsweise aus den USA, Großbritannien, der Schweiz, Kanada, Australien oder China, müssen ebenfalls die GPSR einhalten und einen in der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten benennen. Dies kann ein in der EU ansässiger Importeur, Händler oder ein Bevollmächtigter.

Der in der EU ansässige Wirtschaftsteilnehmer ist verantwortlich für:

Wenn ein Nicht-EU-Hersteller keinen in der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten benennt, übernimmt der Fulfillment-Dienstleister automatisch die rechtliche Verantwortung für die Produktkonformität.

Risikobewertung und Sicherheitsbewertung

Um die GPSR-Anforderungen zu erfüllen, sind Hersteller verpflichtet, gründliche Risikobewertungen ihrer ProdukteDabei werden verschiedene Faktoren bewertet, darunter Design, Zusammensetzung, Verpackung und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Produkten. Die Anwendung einschlägiger europäischer Normen kann diese Bewertung unterstützen. Die Ergebnisse müssen sorgfältig dokumentiert und den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Vernachlässigung einer ordnungsgemäßen Risikobewertung kann schwerwiegende Folgen wie Geldbußen, Produktrückrufe oder Marktzugangsbeschränkungen haben.

Um die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Abschnitt 5 der GPSR („Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.“) zu bestätigen, sind Hersteller verpflichtet, die Sicherheit des Produkts im Rahmen einer internen Risikoanalyse zu bewerten. Dabei werden verschiedene Aspekte wie Produkteigenschaften, Zusammensetzung, Verpackung und Wechselwirkungen mit anderen Produkten bewertet. Für diese Bewertung können einschlägige europäische Normen herangezogen werden.

Die interne Risikoanalyse und eine Liste aller relevanten europäischen Normen sind Teil der technischen Produktdokumentation. Diese Risikobewertung muss dokumentiert und den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Eine unzureichende Bewertung kann zu Strafen, Rückrufen oder Marktzugangsbeschränkungen führen.

Kennzeichnungsanforderungen

Um die Transparenz und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern, schreibt die GPSR spezifische Kennzeichnungsvorschriften. Auf den Produkten muss Folgendes zu sehen sein:

  • Name des Herstellers, eingetragener Handelsname und Kontaktdaten.
  • Eine Referenz zur Produktrückverfolgbarkeit, beispielsweise eine Chargen- oder Seriennummer.
  • Sicherheitswarnungen in einer für die Verbraucher im Zielmarkt leicht verständlichen Sprache.

Die Verordnung fördert außerdem die Verwendung digitaler Etiketten und QR-Codes, um zusätzliche Konformitätsdokumentation und Sicherheitsanweisungen bereitzustellen.

Marktüberwachung und Sanktionen

Um den Verbraucherschutz zu stärken, verbessert die GPSR Marktüberwachung Mechanismen in den EU-Mitgliedsstaaten durch:

  • Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, schwerwiegende Produktsicherheitsvorfälle innerhalb von zwei Arbeitstagen den zuständigen Behörden zu melden.
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden durch Plattformen wie das EU Safety Gate.
  • Standardisierung der Strafen bei Nichteinhaltung, die erhebliche Geldbußen oder ein Verbot des Produktverkaufs umfassen können.

Übergangsbestimmungen

GPSR gilt für alle Produkte in seinem Geltungsbereich die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden. Die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fallen, dieser Richtlinie entsprechen und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, darf von den EU-Mitgliedstaaten nicht behindert werden.

Die Rolle von EaseCert bei der Förderung der Compliance

Die komplexen GPSR-Anforderungen zu bewältigen, kann für Unternehmen eine Herausforderung sein. EaseCert bietet umfassende Dienstleistungen an, um Unternehmen bei der Einhaltung der GPSR-Anforderungen zu unterstützen.Unser Leistungsumfang umfasst:

  • Unterstützung bei der Risikobewertung: Unterstützung der Hersteller bei der Durchführung detaillierter Risikoanalysen und Sicherheitsbewertungen, um die Produktkonformität sicherzustellen.

  • Dokumentationsunterstützung: Anleitung zur Vorbereitung und Aufrechterhaltung der notwendigen technische Dokumentation und Konformitätserklärungen.

  • Autorisierte Vertreterdienste: Als EU-basierte Bevollmächtigter für Hersteller außerhalb der EU, wodurch eine zuverlässige Verbindung mit den Marktüberwachungsbehörden gewährleistet wird.

  • GPSR-Zertifizierung: Bereitstellung maßgeschneiderte Produktzertifizierungen um Unternehmen dabei zu helfen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der GPSR nachzukommen.

Durch die Partnerschaft mit EaseCert können Unternehmen die regulatorische Landschaft sicher meistern und sicherstellen, dass ihre Produkte sicher, konform und bereit für den EU-Markt sind.

Erfahren Sie mehr über GPSR: