Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verstehen: Was Verkäufer außerhalb der EU wissen müssen

Wenn Sie ein Hersteller, Markeninhaber oder Online-Händler mit Sitz außerhalb der Europäischen Union sind, bringt der Verkauf auf dem EU-Markt rechtliche Verpflichtungen mit sich – und eine der wichtigsten ist die Einhaltung der Vorschriften. Verordnung (EU) 2019/1020 im Bereich der Marktüberwachung und der Produktkonformität.

Was Artikel 4(3) besagt

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 fallen Produkte unter diese Verordnung kann nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer in der Union ansässig ist. der bestimmte Aufgaben im Bereich der Einhaltung von Vorschriften wahrnimmt. Wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat, muss er Folgendes benennen:

  • Ein EU-basiertes Importeur, oder
  • Ein Bevollmächtigter Vertreter, oder
  • A Fulfillment-Dienstleister (e.g(EU-basierte Lagerabwicklung, Lagerung, Verpackung oder Versand).

EaseCert | GPSR Compliance kann als Ihr EU-Verantwortliche Person gemäß Artikel 4(3) sicherzustellen, dass Sie alle regulatorischen Verpflichtungen erfüllen.

Verantwortlichkeiten des in der EU ansässigen Betreibers

Der benannte Betreiber muss:

  • Überprüfen Sie die EU-Konformitätserklärung oder Leistungserklärung.
  • Stellen Sie sicher, dass den Marktüberwachungsbehörden die technische Dokumentation zur Verfügung steht.
  • Kooperieren Sie mit den Behörden in Fragen der Einhaltung der Vorschriften.
  • Ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen, wenn ein Produkt unsicher oder nicht konform ist.
  • Gewährleisten Sie die Rückverfolgbarkeit, einschließlich der Pflege von Kontaktdaten und Produktidentifikatoren.

Wird kein solcher Betreiber benannt, kann dies zur Sperrung durch den Zoll, zur Streichung Ihrer Produkte aus dem Marktplatz oder zur Rücknahme Ihrer Produkte vom EU-Markt führen.

Umfang der Anforderung

Artikel 4 gilt für viele Konsumgüter, darunter elektrische Geräte, Spielzeug, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Maschinen, Messgeräte und andere in Anhang I aufgeführte Güter. Wenn Ihre Produkte unter eine dieser Kategorien fallen, müssen Sie einen konformen, in der EU ansässigen Betreiber beauftragen, um Probleme mit der Nichteinhaltung zu vermeiden.

Wie EaseCert Ihnen helfen kann

Wir bei EaseCert unterstützen Marken, kleine Unternehmen und Online-Händler außerhalb der EU, indem wir als Ihr Partner fungieren. benannter Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 4(3)Unsere Dienstleistungen umfassen:

  • Schnelles Onboarding und Dokumentenprüfung
  • Sichere Speicherung technischer Dateien
  • Kontinuierliche Unterstützung bei der Einhaltung der Vorschriften
  • EU-Adresse und Kontakt für die Etikettierung
  • Unterstützung bei Marktüberwachungsanfragen und Zusammenarbeit

Wir unterstützen auch die Einhaltung der Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, wodurch der Rahmen aktualisiert wird, der für nahezu alle Konsumgüter in der EU gilt.

Benötigen Sie Hilfe beim Verständnis von Artikel 4(3) oder GPSR?

Kontaktieren Sie uns unter info@easecert.com Erfahren Sie, wie wir Sie bei Ihrer EU-Compliance-Strategie unterstützen können.

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