EU Textile Labelling Requirements

EU-Textilkennzeichnungsanforderungen

Die Europäische Union hat einige der strengsten und detailliertesten Richtlinien. Kennzeichnungsvorschriften Für Textilien weltweit gilt: Ob Bekleidung, Heimtextilien, Accessoires oder Produkte aus verschiedenen Materialien – die Einhaltung der Verordnung (EU) 1007/2011 ist vor dem Inverkehrbringen von Produkten auf dem EU-Markt zwingend erforderlich.

Dieser Leitfaden erklärt alles Wissenswerte zu den EU-Kennzeichnungsvorschriften für Textilien und bietet praktische Auslegungen direkt aus dem Rechtstext und den veröffentlichten FAQs der Europäischen Kommission. Er konzentriert sich ausschließlich auf textilespezifische Kennzeichnungspflichtennicht breiter ProduktsicherheitsregelnDie


1. Was die EU-Textilverordnung umfasst

Die Verordnung (EU) 1007/2011 regelt:

  • Der Namen von Textilfasern
  • Der Beschriftung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung
  • Der Haltbarkeit und Platzierung obligatorischer Informationen
  • Regeln für Produkte, die Nichttextile Teile tierischen Ursprungs

Die Verordnung gilt für alle auf dem EU-Markt bereitgestellten Textilerzeugnisse, einschließlich solcher, die in andere Waren eingearbeitet sind und deren Zusammensetzung deklariert werden muss. Produkte, die mindestens 80 Prozent Textilfasern gelten im Sinne der Verordnung als Textilprodukte.


2. Obligatorische Textilkennzeichnung: Die Kernanforderungen

2.1 Die Faserzusammensetzung muss stets angegeben werden

Jedes Textilprodukt muss ein Etikett oder eine Kennzeichnung tragen, die seine Herkunft angibt. genaue Faserzusammensetzung, ausgedrückt unter Verwendung der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Faserbezeichnungen. Die Faserzusammensetzung spielt eine zentrale Rolle bei technische Dokumentation und Rückverfolgbarkeit.

Beispiele:

  • „100 Prozent Baumwolle“
  • „80 Prozent Polyester, 20 Prozent Viskose“
  • „Sonstige Fasern 10 Prozent“ (nur unter bestimmten Bedingungen zulässig)

2.2 Das Etikett muss dauerhaft sein.

Eine der wichtigsten rechtlichen Verpflichtungen ist die Langlebigkeit. Das Gesetz besagt:

„Etiketten und Kennzeichnungen müssen haltbar, gut lesbar, sichtbar und zugänglich sein und, im Falle eines Etiketts, sicher befestigt sein.“ (Artikel 14(1))

Diese Anforderung schließt die Möglichkeit aus, ein abnehmbares Anhängeretikett als primären Ort für die Angabe der Faserzusammensetzung zu verwenden. Anhängeretiketten können zwar zusätzliche Informationen liefern, aber Das dauerhafte Etikett kann nicht ersetzt werdenDie Zusammensetzung der Dauerfasern wird häufig im Rahmen einer GPSR-RisikoanalyseDie

2.3 Was gilt als „Etikett“ im Gegensatz zu einer „Markierung“?

Die Verordnung definiert diese Begriffe eindeutig:

  • EtikettEin Stück Material (gewebt, bedruckt, heißversiegelt usw.), das fest mit dem Produkt verbunden ist, sodass es auch bei normalem Gebrauch mit dem Produkt verbunden bleibt.
  • Markierung: Informationen, die auf das Produkt selbst gedruckt, gestempelt, gestickt oder auf andere Weise dauerhaft aufgebracht sind.

Beide Optionen sind akzeptabel, solange die Anforderung erfüllt ist Haltbarkeit und Beständigkeit wird erfüllt. Die korrekte Verwendung der Begriffe ist wichtig, um sicherzustellen, dass EU-Verantwortliche Person Einhaltung.


3. Platzierungshierarchie: Wo Informationen erscheinen müssen

Obwohl die EU-Textilverordnung keine formale „Platzierungshierarchie“ definiert, schaffen die Regeln eine klare praktische Ordnung:

1. Zum Produkt (Pflichtangabe zur Faserzusammensetzung)

Die Zusammensetzung muss direkt auf dem Produkt durch ein dauerhaftes Etikett oder eine Kennzeichnung angegeben sein. Anhängeetiketten sind nicht zulässig, da sie zum Entfernen bestimmt sind.

2.Verpackung (optionale Ergänzung)

Die Verpackung kann zwar die Faserzusammensetzung wiedergeben, aber nicht das dauerhafte Produktetikett ersetzen.

3. Begleitdokumente (nur B2B)

Artikel 14(2) erlaubt die Angabe der Zusammensetzung in Handelsdokumenten. nur innerhalb der LieferketteDie Dies gilt nicht für Verkäufe an Endverbraucher.

Abschluss: Die Faserzusammensetzung muss immer auf dem Kleidungsstück selbst angegeben sein., nicht nur auf Verpackungen oder Anhängern.


4. Sprachliche Anforderungen

Wenn ein Textilprodukt in den Handel gelangt, muss die Faserzusammensetzung angegeben werden. Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem das Produkt verkauft wird. Übersetzungsanforderungen überschneiden sich häufig mit EU-Konformität mit Verbraucherprodukten Regeln.

Dies bedeutet, dass Marken, die in mehreren EU-Märkten verkaufen, in der Regel mehrsprachige Etiketten verwenden oder ein kleines Zusatzetikett mit übersetzten Angaben zum Fasergehalt hinzufügen.


5. Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

5.1 Nichttextile Teile tierischen Ursprungs

Produkte, die Leder, Pelz, Federn oder ähnliche Materialien enthalten, müssen Folgendes enthalten:

„Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ (Artikel 12)

Dies muss dauerhaft gekennzeichnet und für den Verbraucher verständlich sein.

5.2 Mehrkomponentenprodukte

Sofern Ärmel, Futter oder Zierpaneele unterschiedliche Faserzusammensetzungen aufweisen, schreibt Artikel 11 vor, dass jede Komponente gekennzeichnet werden muss. es sei denn:

  • Es handelt sich nicht um eine Hauptstrecke, und
  • Es macht weniger als 30 Prozent des Gesamtgewichts aus.

Die korrekte Faseridentifizierung ist auch bei der Zubereitung eines GPSR-Technische DateiDie

5.3 Produkte, die keine Faserkennzeichnung erfordern

Anhang V listet Kategorien wie beispielsweise auf:

  • Uhrenarmbänder
  • Spielzeug
  • Textile Teile des Schuhwerks
  • Kleine Textilaccessoires
  • Reiseartikel

Diese Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht für die Zusammensetzung ausgenommen.


6. Was die Textilverordnung betrifft Tut es nicht Erfordern

Eine wichtige Klarstellung aus den FAQ der Europäischen Kommission ist, dass die Verordnung nicht Mandat:

  • Ursprungsland
  • Pflegehinweise
  • Sicherheitshinweise (Entflammbarkeit, Erstickungsgefahr usw.)
  • Angaben zum Hersteller oder Importeur
  • Umwelt- oder Nachhaltigkeitserklärungen

Solche Anforderungen fallen unter andere EU-Rechtsvorschriften, nicht unter die Textilverordnung. Diese Themen werden in separaten Bereichen wie beispielsweise … behandelt. Produktkategorisierung, chemische Tests, Und SDS-DokumentationDie


7. Hängeetiketten: Wofür sie verwendet werden können und wofür nicht

Anhänge dürfen Folgendes enthalten:

  • Marketinginformationen
  • Pflegehinweise
  • Sicherheitswarnungen
  • Nachhaltigkeitsbotschaften
  • Weitere Faserdetails

Sie jedoch kann nicht Sie dienen als primärer Ort für die obligatorische Faserzusammensetzung, da sie entfernbar und nicht dauerhaft sind.

Diese Auslegung ergibt sich unmittelbar aus Artikel 14 Absatz 1, der die Bereitstellung von Informationen vorschreibt. langlebig, sichtbar, zugänglich und sicher befestigtDiese Prinzipien der Langlebigkeit stimmen auch mit bewährten Verfahren überein für Ernennung einer EU-verantwortlichen Person verantwortlich für die Integrität der Produktinformationen.

In der Praxis behandeln die Marktüberwachungsbehörden Preisschilder durchweg als nicht dauerhaft Elemente.


8.Wie Sie die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen: Bewährte Verfahren für Marken

Ein EU-konformes Textillabel sollte Folgendes enthalten:

  • Verwenden Sie die Faserbezeichnungen aus Anhang I.
  • Zeigen Sie die genauen Prozentsätze in absteigender Reihenfolge an.
  • dauerhaft angebracht oder dauerhaft gekennzeichnet sein.
  • Vor dem Kauf lesbar und sichtbar sein
  • Bei Bedarf für jeden Mitgliedstaat übersetzen.
  • Identifizieren Sie nichttextile Teile tierischen Ursprungs.
  • Mehrkomponenten-Kompositionen korrekt deklarieren

Empfohlene Etikettenstruktur:

  • Faserzusammensetzung (obligatorisch)
  • Pflegehinweise (Branchenstandard, jedoch nicht durch EU-Recht vorgeschrieben)
  • Größe
  • Ursprungsland (optional gemäß Textilvorschriften)
  • Marken- und Chargencodes

Diese Praktiken unterstützen auch die Einhaltung der Vorschriften bei der Vorbereitung GPSR-technische Dokumentation, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten Verkauf von Produkten in der EUDie


9. Wichtigste Erkenntnisse

  • Die Faserzusammensetzung muss stets auf einem permanenten Etikett oder einer Kennzeichnung auf dem Produkt angegeben sein.
  • Anhängeetiketten können die vorgeschriebenen Etiketten zur Textilzusammensetzung nicht ersetzen.
  • Die EU-Textilverordnung konzentriert sich ausschließlich auf die Faserzusammensetzung und die textile Terminologie.
  • Für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem das Produkt verkauft wird, sind Sprachübersetzungen erforderlich.
  • Sicherheitshinweise und Pflegeetiketten fallen nicht unter die Textilverordnung. Siehe GPSR-WarnbeispieleDie
  • Bei B2B-Dokumenten kann es während des Transports entlang der Lieferkette zu Materialveränderungen kommen, bei Dokumenten für den Verkauf an Endverbraucher ist dies jedoch nicht der Fall.

Das Verständnis dieser Punkte verringert auch das Risiko von Strafen bei Nichteinhaltung oder Unterbrechungen der Lieferkette.


10. Warum Compliance wichtig ist

Nichtkonforme Etiketten können zu Folgendem führen:

  • Produktrückrufe
  • Geldstrafen der nationalen Marktüberwachungsbehörden
  • Neuetikettierung zum Selbstkostenpreis
  • Verzögerungen in der Lieferkette
  • Verlust des Verbrauchervertrauens

Das Verständnis und die korrekte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind für jede Marke, die Textilien in der Europäischen Union verkauft, unerlässlich. Die Einhaltung der Verordnung unterstützt auch die Erfüllung weitergehender Sicherheitsverpflichtungen. EU-ProduktsicherheitsrahmenDie


Häufig gestellte Fragen

Müssen Textiletiketten in der EU Pflegehinweise enthalten?

Nein. Pflegehinweise sind in der Textilverordnung nicht vorgeschrieben. Sie sind zwar branchenüblich, aber freiwillig. Auch andere EU-Gesetze schreiben keine Pflegeetiketten vor.

Kann die Faserzusammensetzung nur auf einem Anhänger angegeben werden?

Nein. Anhängeetiketten sind abnehmbar und gelten daher nicht als haltbar. Die Faserzusammensetzung muss auf einem permanenten Etikett oder einer Kennzeichnung angegeben sein, die am Produkt verbleibt.

Sind Übersetzungen für die Faserzusammensetzung erforderlich?

Ja. Die Zusammensetzung muss in der/den Amtssprache(n) des EU-Mitgliedstaats, in dem das Produkt verkauft wird, verfügbar sein.

Kann die Faserzusammensetzung auf der Verpackung anstatt auf dem Produkt angegeben werden?

Nein. Die Verpackung darf zwar Informationen wiederholen, kann aber das permanente Etikett zur Faserzusammensetzung auf dem Produkt selbst nicht ersetzen.

Muss ich jedes einzelne Teil eines mehrkomponentigen Textilprodukts kennzeichnen?

Ja, es sei denn, es handelt sich bei dem Bauteil nicht um eine Hauptauskleidung und es macht weniger als 30 Prozent des Gesamtgewichts aus.

Müssen Textiletiketten das Herkunftsland angeben?

NEIN.Die Angabe des Ursprungslandes ist gemäß der Textilverordnung nicht erforderlich, kann aber je nach Marktgepflogenheiten gemäß Zoll- oder Verbraucherinformationsvorschriften vorgeschrieben sein.

Sind Sicherheitswarnungen Bestandteil der Textilverordnung?

Nein. Sicherheits- und Entflammbarkeitswarnungen fallen unter andere EU-Rechtsvorschriften wie die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung, nicht unter die Textilverordnung.


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