EU-Textilkennzeichnungsanforderungen (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011)

Textilprodukte, die in der Europäischen Union verkauft werden, müssen mit einem haltbaren, lesbaren und fest angebrachten Etikett versehen sein, das ihre Faserzusammensetzung angibt. Dies ist gemäß [Gesetz/Vorschrift einfügen] vorgeschrieben. Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die zugehörige KennzeichnungDas Etikett darf ausschließlich die in der Verordnung aufgeführten Faserbezeichnungen verwenden, keine irreführenden Abkürzungen enthalten und in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem das Produkt verkauft wird, verfügbar sein. Zur praktischen Orientierung stellt die Europäische Kommission außerdem Informationen bereit zu. Textiletiketten in der EUDie

1. Geltungsbereich: Welche Produkte sind abgedeckt?

Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 gilt für Textilerzeugnisse, die zu mindestens 80 Gewichtsprozent aus Textilfasern bestehen. Dies umfasst Bekleidung, Heimtextilien, Modeaccessoires aus Textilien sowie viele textile Halb- und Fertigwaren. Die Webseite der Europäischen Kommission zum Thema Textilökosystem bietet einen Überblick über den Sektor und die geltenden Vorschriften. Textilien, Leder und Pelze in der EUDie

Beispiele für Produkte im Geltungsbereich

Bekleidung (T-Shirts, Pullover, Hosen, Kleider), Oberbekleidung (Mäntel, Regenbekleidung), Socken und Strümpfe, Bettwäsche, Handtücher, Gardinen, Polsterstoffe, Textilaccessoires mit hohem Textilanteil (Schals, Tücher, Mützen) sowie Textilkomponenten von Schuhen oder Taschen, sofern diese den Schwellenwert von 80 Prozent erreichen.

2. Wichtigste Anforderungen nach EU-Recht

2.1 Faserzusammensetzung

Jedes Textilprodukt muss seine Faserzusammensetzung in absteigender Reihenfolge des Gewichts angeben. Die Prozentangaben müssen deutlich dargestellt werden und sich zu 100 % addieren. Weitere Informationen zur korrekten Produktkennzeichnung gemäß EU-Vorschriften finden Sie in unserem [Link einfügen]. Kennzeichnungsvorschriften für die GPSR-Konformität Artikel.

Korrekte Beispiele:

60 % Baumwolle, 40 % Polyester
75 % Wolle, 25 % Polyamid
Obermaterial: 65 % Polyester, 35 % Baumwolle; Futter: 100 % Polyamid

Besteht das Produkt aus mehr als einer Textilkomponente aus unterschiedlichen Materialien (z. B. eine Jacke mit separatem Futter oder abnehmbarer Kapuze), muss die Zusammensetzung jeder Komponente separat angegeben werden.

2.2 Materialbezeichnungen (nur offizielle Faserbezeichnungen)

Nur die in Anhang I aufgeführten offiziellen Textilfaserbezeichnungen Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 Handelsnamen und Marketingbezeichnungen dürfen nicht die offizielle Faserbezeichnung ersetzen. Beispielsweise ist „Elastan“ die korrekte EU-Faserbezeichnung, während Handelsnamen wie „Lycra“ nur als Zusatzinformation und nicht anstelle der vorgeschriebenen Faserbezeichnung verwendet werden dürfen.

Die Verwendung von Abkürzungen, die in der Verordnung nicht definiert sind (wie z. B. „Polycotton“ oder „Viskose“), ist nicht zulässig, da dies die Verbraucher irreführen oder die Kennzeichnung in übersetzten Versionen unklar machen kann.

2.3 Nichttextile Teile tierischen Ursprungs

Enthält ein Textilprodukt Teile tierischen Ursprungs (z. B. Lederapplikationen an Jeans, Echtpelzbesatz an einem Parka, Daunen, Federn, Knöpfe aus Horn oder Knochen), muss dies ausdrücklich mit folgender Formulierung angegeben werden:

„Enthält nichttextile Bestandteile tierischen Ursprungs.“

Diese Informationen müssen dem Verbraucher am Verkaufsort, genau wie die Faserzusammensetzung, klar ersichtlich sein.

2.4 Haltbarkeit und Haftung der Etiketten

Etiketten müssen haltbar, gut lesbar, sichtbar und während der gesamten Lebensdauer des Produkts zugänglich sein. Sie müssen fest mit dem Produkt verbunden sein (üblicherweise durch Nähen oder eine ebenso dauerhafte Methode), damit die Informationen durch Handhabung, Transport oder normale Nutzung nicht entfernt oder zerstört werden.

Bei kleinen Textilartikeln, bei denen das Annähen eines Etiketts unpraktisch ist, erlaubt die Verordnung alternative dauerhafte Methoden (zum Beispiel einen dauerhaften Aufdruck auf dem Produkt oder, falls gerechtfertigt, auf der Verpackung).Weitere Informationen zur Produktdokumentation finden Sie in unserer GPSR Technischer DateidokumentationsleitfadenDie

2.5 Sprachliche Anforderungen

Die Faserzusammensetzung muss in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats angegeben werden, in dem das Produkt dem Verbraucher angeboten wird. Dies ist auf der Leitlinienseite der Kommission zur Textilkennzeichnung klar dargelegt: Leitfaden für EU-TextiletikettenDie

Beispielsweise muss bei Produkten, die in Deutschland verkauft werden, die Faserzusammensetzung auf Deutsch (Baumwolle, Polyester, Wolle), in Frankreich auf Französisch (coton, polyester, laine) und in Italien auf Italienisch (cotone, poliestere, lana) angegeben sein. Ein rein englisches Etikett reicht nicht aus, wenn das Produkt in mehreren EU-Ländern vertrieben wird.

2.6 Dekorative Fasern und Ausnahmen

Die Verordnung erlaubt, dass bestimmte geringfügige oder dekorative Fasern bei der Berechnung der prozentualen Summen unberücksichtigt bleiben, wenn sie sichtbar und leicht identifizierbar sind und nicht mehr als 7 Prozent des Gesamtgewichts ausmachen, vorausgesetzt, sie werden ausschließlich zu dekorativen Zwecken hinzugefügt.

Für bestimmte Produkte, die in Anhang V aufgeführt sind (z. B. einige kleine Textilartikel, teilweise aus Textil bestehende Uhrenarmbänder, Textilkomponenten von Spielzeug), gelten zudem spezifische Ausnahmen. Diese Artikel benötigen nicht immer eine vollständige Zusammensetzungskennzeichnung. Unternehmen sollten jedoch den Status ihres Produkts gemäß Anhang V überprüfen, bevor sie eine Ausnahme in Anspruch nehmen.

3. Was die EU-Textilkennzeichnungsverordnung nicht vorschreibt

Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 konzentriert sich ausschließlich auf Faserbezeichnungen und Faserzusammensetzung. Sie schreibt an sich nicht Folgendes vor:

  • Ursprungsland
  • Größe oder Abmessungen
  • Wasch- oder Wartungsanweisungen

Diese Elemente werden oft freiwillig hinzugefügt oder sind durch andere Gesetze, Normen oder Händlervorgaben vorgeschrieben. Ihre Einbeziehung ist zwar empfehlenswert, aber nicht Gegenstand dieser Verordnung. Weitere Informationen darüber, wie die Kennzeichnung die Produktsicherheitsverpflichtungen beeinflusst, finden Sie auf unserer Website. Leitfaden zur Einhaltung der EU-Vorschriften für den Verkauf von KonsumgüternDie

4. Verantwortlichkeiten im Bereich Compliance und Marktüberwachung

Die rechtliche Verantwortung für die korrekte Kennzeichnung von Textilien liegt bei dem Wirtschaftsakteur, der das Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Dies kann der EU-Hersteller, der Importeur aus einem Nicht-EU-Land oder in manchen Fällen der Händler sein, der das Produkt unter eigenem Namen vertreibt.

Die Marktüberwachungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten können Produkte beim Zoll, in Lagern oder im Einzelhandel kontrollieren. Fehlen Etiketten, sind diese nicht in der korrekten Sprache, verwenden sie nicht zugelassene Faserbezeichnungen oder geben sie tierische Bestandteile nicht an, können die Behörden Korrekturmaßnahmen anordnen oder die Produkte vom Markt nehmen.

Allgemeine Hinweise zur Marktüberwachung und zu Korrekturmaßnahmen finden Sie in unserem Artikel. Wie man einen Produktrückruf gemäß EU-GPSR handhabtDie

5. Beispiele für korrekte und inkorrekte Beschriftung

Korrekte Beispiele

Beispiel 1: Jeans mit Lederflicken
98 % Baumwolle, 2 % Elastan
Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs

Beispiel 2: Winterjacke
Außenmaterial: 100 % Polyester
Futter: 100 % Polyamid
Füllung: 100 % Polyester

Beispiel 3: Damenbluse, die in Frankreich und Belgien verkauft wird
55 % Linol, 45 % Baumwolle (FR)
55 % Leinen, 45 % Katoen (NL)

Falsche Beispiele

„Poly-Cot/Cot-Mix“ (verwendet nicht zugelassene Abkürzungen, unklar)
„Lycra 5 %, Baumwolle 95 %“ (muss „Elastan 5 %“ angeben und kann als Ergänzung „(Lycra®)“ hinzufügen)
Englischsprachige Kennzeichnung für Produkte, die in Deutschland, Frankreich und Italien verkauft werden
„100 % Wolle“ bei einem Produkt, das tatsächlich ein Futter aus 10 % Polyester enthält.

6.Zukünftige Veränderungen: Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und digitaler Produktpass

Die Europäische Kommission hat angekündigt, die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 zu aktualisieren und zu modernisieren, um die umfassenderen Nachhaltigkeits- und Kreislaufwirtschaftsziele der EU zu unterstützen. Dies wird voraussichtlich Anforderungen zu folgenden Punkten umfassen:

  • Informationen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit
  • Recyclinganteil und Faserherkunft
  • Bessere Übereinstimmung mit Umweltversprechen und Umweltkennzeichnungen

Parallel dazu führt die EU die Digitaler Produktpass (DPP)Dies erfordert, dass viele Textilprodukte mit einem maschinenlesbaren Code (z. B. QR-Code oder NFC-Tag) versehen werden, der auf einen digitalen Datensatz verweist. Dieser Datensatz enthält detaillierte Informationen zur Zusammensetzung, Herstellung, gegebenenfalls zum ökologischen Fußabdruck und zu Entsorgungsmöglichkeiten des Produkts. Das digitale Produktkennzeichnungssystem (DPP) ersetzt nicht das herkömmliche Etikett zur Faserzusammensetzung, sondern ergänzt es und stellt Produktdaten Behörden, Recyclingunternehmen und Verbrauchern zur Verfügung.

Weiterführende Informationen zur EU-Kennzeichnung und Nachhaltigkeitsdokumentation finden Sie unter Der GPSR-Risikoanalyseprozess Und Chemische Prüfungen zur EU-Konformität: REACH, RoHS und POPs erklärtDie

7. Wie EaseCert | GPSR Compliance helfen kann

Bei EaseCert | GPSR Compliance erstellen wir hauptsächlich technische Dokumentationen und Unterlagen gemäß der EU-Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit für Non-Food-Konsumgüter. Die Kennzeichnung von Textilien ist oft das fehlende Puzzleteil in ansonsten vollständigen Produktdokumentationen. Wir können:

  • Überprüfen Sie Ihre bestehenden Textiletiketten anhand der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011.
  • Stellen Sie eine Beschreibung der Faserzusammensetzung in mehreren EU-Sprachen bereit.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Produkt den Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ tragen muss.
  • Richten Sie Ihre Textiletiketten an Ihrer GPSR-Dokumentation aus, damit die Marktüberwachungsbehörden einheitliche Informationen erhalten.

Häufig gestellte Fragen

Benötigen alle Textilprodukte ein Etikett zur Faserzusammensetzung?

Ja, fast alle Textilprodukte, die mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern enthalten, müssen mit einem Etikett zur Faserzusammensetzung versehen sein. Es gibt jedoch begrenzte Ausnahmen, die in Anhang V aufgeführt sind. Verordnung (EU) Nr. 1007/2011Die

Kann ich Pflegesymbole oder das Herkunftsland auf demselben Etikett angeben?

Sie können diese Informationen angeben, sie sind jedoch gemäß der Textilkennzeichnungsverordnung nicht verpflichtend. Pflegesymbole folgen unterschiedlichen Standards (z. B. ISO 3758), und die Herkunftslandvorschriften hängen von der Zollgesetzgebung ab. Weitere Informationen zu den Kennzeichnungspflichten finden Sie in unserem Leitfaden. Kennzeichnungsvorschriften für die GPSR-KonformitätDie

Werden digitale Etiketten oder QR-Codes anstelle von physischen Etiketten akzeptiert?

Derzeit sind physische Etiketten weiterhin Pflicht. Digitaler Produktpass wird physische Etiketten ergänzen, nicht ersetzen. Es wird Umwelt- und Rückverfolgbarkeitsinformationen über einen digitalen Code bereitstellen. Erfahren Sie mehr über die bevorstehenden Änderungen in unserem Artikel über Der GPSR-RisikoanalyseprozessDie

Was passiert, wenn ein Produkt falsch etikettiert ist?

Falsch etikettierte Produkte können von nationalen Behörden oder dem Zoll vom Markt genommen werden, und Importeure oder Händler können mit Strafen rechnen. Einen vollständigen Überblick über die Durchsetzungsverfahren und Korrekturmaßnahmen finden Sie hier: Was passiert, wenn Sie die GPSR-Vorschriften nicht einhalten?Die

Wer ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich?

Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt (sei es Hersteller, Importeur oder Vertriebshändler), ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.Wenn Sie von außerhalb Europas in die EU verkaufen, müssen Sie einen Verantwortlichen benennen. EU-Verantwortliche Person um Ihre Produkte zu vertreten und die erforderliche technische Dokumentation zu pflegen.

Wo kann ich weitere Hilfe erhalten?

Für weitere Unterstützung oder um mit unserem Compliance-Team zu sprechen, besuchen Sie unsere Website. FAQ-Seite oder Kontaktieren Sie uns direktDie

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