LUCID-Registrierung & Obligatorischer autorisierter Vertreter

Deutschland schreibt die Benennung von Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) von Verpackungen für ausländische Hersteller vor.

Die deutschen Vorschriften zur Verpackungskonformität haben sich geändert. Seit dem 12. August 2026 müssen Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten benennen, der ihre Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) nach deutschem Verpackungsrecht wahrnimmt.

Die Änderung folgt der EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) und dem neuen deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das bisherige deutsche Verpackungsgesetz ersetzt hat. Nach dem alten System war die Benennung eines Bevollmächtigten freiwillig. Nun ist sie für betroffene ausländische Hersteller gesetzlich vorgeschrieben.

Für Unternehmen, die verpackte Produkte nach Deutschland verkaufen, unter anderem über Amazon, andere Online-Marktplätze oder ihre eigenen Online-Shops, ist der Bevollmächtigte daher ein wichtiger Bestandteil der deutschen Verpackungskonformitätsvorgaben.

Was ist ein Bevollmächtigter Vertreter für deutsche Verpackungsunternehmen?

Ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland muss einen Bevollmächtigten benennen, der seine Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland wahrnimmt.

Die Terminvereinbarung muss über ein schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache, Ein Hersteller darf für diese Verpflichtungen nur einen Bevollmächtigten benennen.

Nach seiner Ernennung übernimmt der Bevollmächtigte die verpackungsrechtlichen Pflichten des Herstellers (mit einer wichtigen Ausnahme) und erfüllt diese Pflichten. im eigenen Namen. Für diese Aufgaben wird der Vertreter gemäß PPWR wie der Hersteller behandelt.

Dies ist daher weit mehr als nur die Angabe einer deutschen Adresse oder die Eintragung als Kontakt im LUCID Packaging Register.

Registriert der Bevollmächtigte das Unternehmen bei LUCID?

Nein. Das ist ein wichtiger Unterschied.

Die Erstregistrierung des Herstellers in der Das LUCID-Verpackungsregister bleibt eine rechtliche Verpflichtung des Herstellers.. Der Hersteller muss auch seine eigenen Registrierungsinformationen aktualisieren. Diese Verantwortlichkeiten können nicht an den Bevollmächtigten übertragen werden.

Nach der Registrierung kann der Hersteller jedoch seinen Bevollmächtigten über LUCID benennen.

Der Vertreter erhält die Nominierung und muss diese aktiv annehmen. Erst nach der Annahme wird der Vertreter in das öffentliche Register eingetragen und kann die relevanten Aktivitäten zur Einhaltung der Verpackungsvorschriften über das LUCID-Konto des Herstellers durchführen.

Welche Pflichten übernimmt der Bevollmächtigte?

Die genauen Verpflichtungen hängen davon ab, ob die Verpackung auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht wird.

Bei Verpackungen, die der Systemteilnahme unterliegen, kann der Bevollmächtigte folgende Verantwortlichkeiten übernehmen:

  • Abschluss der erforderlichen Systembeteiligungsvereinbarung mit einem oder mehreren deutschen Systembetreibern;
  • Meldung der Verpackungsmengen gemäß deutschem Verpackungsrecht; und
  • Einreichung der jährlichen Vollständigkeitserklärung, wenn die entsprechenden gesetzlichen Schwellenwerte erreicht sind.

Für andere Verpackungskategorien können unterschiedliche Verpflichtungen gelten. Bestimmte Transportverpackungen, Verkaufs- und Sekundärverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Mehrwegverpackungen und andere festgelegte Kategorien können beispielsweise Rücknahme- und Verwertungspflichten unterliegen.

Aus diesem Grund sollte die Einhaltung der deutschen Verpackungsvorschriften anhand der tatsächlichen Verpackungsarten und des Vertriebsmodells des Herstellers beurteilt werden, anstatt die LUCID-Registrierung als eigenständige administrative Maßnahme zu betrachten.

Ausländische Hersteller sollten besonderes Augenmerk auf die Einhaltung historischer Normen legen.

Einer der wichtigsten Aspekte der neuen Leitlinien der Zentralstelle für Verpackungsregister (ZSVR) betrifft vorherige Nichteinhaltung.

Wenn ein Hersteller oder sein ehemaliger Bevollmächtigter in der Vergangenheit seinen Verpackungspflichten nicht nachgekommen ist, kann der derzeit bestellte Bevollmächtigte verpflichtet werden, diese ausstehenden Pflichten zu erfüllen.

Dies kann eine unvollständige Systemteilnahme oder eine fehlende Vollständigkeitserklärung umfassen. Die ZSVR erklärt, dass die Behörden den derzeitigen Bevollmächtigten anweisen können, solche ausstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, da der Bevollmächtigte für diese Zwecke als Hersteller gilt.

Ausländische Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre bisherigen deutschen Verpackungsvorschriften in Ordnung sind, bevor sie einen neuen Vertreter ernennen.

Was geschieht, wenn die Verpackungspflichten nicht erfüllt werden?

Die Einhaltung der Verpackungsvorschriften in Deutschland ist nicht bloß eine administrative Formalität.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können Ordnungswidrigkeiten nach dem VerpackDG darstellen. Stellt die ZSVR konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß fest, informiert sie die zuständige deutsche Landesbehörde.

Unternehmen, die nach Deutschland exportieren, sollten daher sicherstellen, dass ihre LUCID-Registrierung, ihre Systemteilnahme, ihre Meldungen zum Verpackungsvolumen und ihre Regelungen für Bevollmächtigte einheitlich sind.

Kann ein Bevollmächtigter die Beauftragung beenden?

Ja.

Gemäß dem neuen LUCID-Verfahren kann ein Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung direkt und ohne Zustimmung des Herstellers beenden. Auch der Hersteller kann die Bevollmächtigung beenden.

Die Beendigung der LUCID-Beauftragung führt jedoch dazu, dass… Der zugrunde liegende Vertrag wird nicht automatisch beendet., Auch die Verantwortlichkeiten für Verpflichtungen, die während der Amtszeit entstanden sind, bleiben davon unberührt. Bestimmte Verpflichtungen können daher auch nach Beendigung der LUCID-Ernennung fortbestehen.

Wer benötigt einen Bevollmächtigten in Deutschland?

Die neue Regelung ist insbesondere für Hersteller relevant, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben und verpackte Waren auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen.

Dies kann Unternehmen umfassen, die Folgendes verkaufen:

Ob ein bestimmtes Unternehmen als der relevante „Hersteller“ gilt und welche Verpackungspflichten gelten, sollte anhand der spezifischen Lieferkette und Verpackungskonfiguration beurteilt werden.

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Dieser Artikel basiert auf dem im August 2026 von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlichten Leitfaden für Bevollmächtigte in Bezug auf die PPWR, die VerpackDG und technische Änderungen am LUCID Packaging Register.

Häufig gestellte Fragen

Benötigen ausländische Hersteller einen Bevollmächtigten für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften in Deutschland?

Ja. Seit dem 12. August 2026 müssen Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten benennen, der ihre Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) nach deutschem Verpackungsrecht wahrnimmt.

Kann der Bevollmächtigte den Hersteller in LUCID registrieren?

Nein. Die erstmalige Registrierung im LUCID-Verpackungsregister bleibt die rechtliche Verpflichtung des Herstellers. Der Hersteller ist auch für die Aktualisierung seiner Registrierungsinformationen verantwortlich. Diese Verantwortlichkeiten können nicht an den Bevollmächtigten übertragen werden.

Wie wird in Deutschland ein Bevollmächtigter bestellt?

Die Bevollmächtigung muss schriftlich in deutscher Sprache erfolgen. Der Hersteller benennt den Bevollmächtigten anschließend über LUCID. Dieser muss die Benennung aktiv annehmen, bevor sie im LUCID-Verpackungsregister wirksam wird.

Kann ein Hersteller mehr als einen Bevollmächtigten ernennen?

Nein. Ein Hersteller darf für seine Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland nur einen Bevollmächtigten benennen.

Welche Verpackungspflichten übernimmt der Bevollmächtigte?

Die genauen Verantwortlichkeiten hängen von der Art der Verpackung ab. Bei Verpackungen, die der Systemteilnahme unterliegen, können die Pflichten den Abschluss einer Systemteilnahmevereinbarung, die Meldung der Verpackungsmengen und die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung umfassen, sobald die geltenden gesetzlichen Schwellenwerte erreicht sind.

Wird der Bevollmächtigte rechtlich für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften des Herstellers verantwortlich?

Ja. Hinsichtlich der auf den Bevollmächtigten übertragenen verpackungsrechtlichen Pflichten nimmt der Bevollmächtigte die Pflichten in eigenem Namen wahr und wird im Rahmen der geltenden PPWR-Vorschriften als Hersteller behandelt.

Kann ein Bevollmächtigter für frühere Probleme mit der Einhaltung der Verpackungsvorschriften verantwortlich gemacht werden?

Möglicherweise ja. Das deutsche Zentrale Verpackungsregister (ZSVR) gibt an, dass der aktuelle Bevollmächtigte gegebenenfalls verpflichtet sein kann, bestimmte ausstehende Verpflichtungen zu erfüllen, die auf frühere Verstöße des Herstellers oder eines früheren Bevollmächtigten zurückzuführen sind. Dies kann beispielsweise eine unvollständige Systemteilnahme oder eine fehlende Vollständigkeitserklärung umfassen.

Kann ein Bevollmächtigter seine LUCID-Bevollmächtigung beenden?

Ja. Der Bevollmächtigte kann den Vertrag direkt über LUCID kündigen, ohne dass die Zustimmung des Herstellers erforderlich ist. Auch der Hersteller kann den Vertrag kündigen.

Erlischt mit der Beendigung der LUCID-Beauftragung auch die gesamte Verantwortung?

Nein. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei LUCID führt nicht automatisch zur Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags und befreit nicht von der Haftung für während des Arbeitsverhältnisses entstandene rechtliche Verpflichtungen. Bestimmte Verpflichtungen können daher fortbestehen.

Unterstützt EaseCert die LUCID-Registrierung und die Einhaltung deutscher Verpackungsvorschriften?

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